Leben im Denkmal: Das ist zu beachten

Stadtentwicklung

Sie sehen toll aus und bieten Wohnraum der besonderen Art: Denkmalgeschütze Gebäude haben einen speziellen Flair, den ihnen niemand absprechen kann. Doch ist es wirklich immer nur ein Segen, in einem von ihnen wohnen zu dürfen? Der Infodienst Recht und Steuern der LBS hat sich ausführlich mit diesem Thema befasst. Was dürfen Eigentümer denkmalgeschützter Gebäude und was nicht?

Solaranlage ja oder nein?

Ein aktueller Fokus liegt natürlich auf der Energieeffizienz. Darf ich auf dem Dach meines denkmalgeschützten Hauses Solaranlagen anbringen? Ein Berliner Gericht untersagte dies kürzlich, das Verwaltungsgericht Berlin schritt jedoch ein. Laut diesem müssen private ökonomische ökologische Interessen heutzutage durchaus berücksichtigt werden, zudem befänden sich im Wohnviertel, in dem auch besagtes Haus steht, bereits so viele Satellitenschüsseln und Antennen, dass eine einheitliche Dachgestaltung von vornherein nicht mehr gegeben war.

Hoch hinaus: Aufstockungen bei denkmalgeschützten Häusern

Die Aufstockung um eine zusätzliche Etage ist ein großer Eingriff in das Erscheinungsbild und deshalb bei denkmalgeschützten Häusern generell verboten? Falsch. Zwar werden solche Verbote durchaus ausgesprochen, doch das Verwaltungsgericht Berlin genehmigte kürzlich einen Antrag auf Aufstockung um ein zusätzliches Stockwerk. Die Begründung war, dass keine Bausubstanz verloren gehe und der „konkrete Denkmalwert“ des Gebäudes dadurch nicht sinken würde.

Finanzielle Unterstützung

Ein denkmalgeschütztes Gebäude zu unterhalten, ist kostenaufwendig. Rechnungen, aus denen eindeutig hervorgeht, dass die handwerklichen Leistungen oder Anschaffungen für den Denkmalschutz nötig sind, können dafür bei den Finanzbehörden eingereicht werden. Kann die Notwendigkeit eindeutig belegt werden, wird häufig finanzielle Unterstützung, beispielsweise in Form des Erlasses der Grundsteuer, geleistet. Eindeutigkeit ist dabei das A und O; so wurden schon Anträge abgelehnt, weil die Rechnungen zu unspezifisch und der Nutzen nicht genau nachvollziehbar waren.
Ebenfalls sollten Umbauten im Vorherein abgeklärt sein. Der Besitzer eines Wohn- und Geschäftshauses ließ neue Fenster einsetzen, da die alten bereits marode geworden waren. Erstattet wurden ihm die Kosten nicht, im Gegenteil: Das Verwaltungsgericht Stade ordnete den Rückbau an, da die neuen Fenster nach den Bestimmungen des Denkmalschutzes nicht zu dem Fachwerkgebäude passten. Eine vorherige Genehmigung wäre vonnöten gewesen.

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